Quantcast
Channel: Michael Langhans Rechtsanwalt | Donauwörth » Beratungshilfe
Viewing all articles
Browse latest Browse all 3

Beratungshilfe bei mehreren Abmahnungen und identem Sachverhalt nur einmal bewilligt

$
0
0

Diese Handhabung durch ein Amtsgericht hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.05.2011 ausdrücklich gebilligt und die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (im übrigen stellt sich das BVerfG auch die Frage, ob die eher schwach begründete Beschwerde “unabhängig … nicht bereits mangels Substantiierung … unzulässig ist”). Die Karlsruher Richter vertreten die Rechtsmeinung, dass es grundsätzlich ausreichen muss, einem Mandanten einmal einen Sachverhalt und die rechtlichen Auswirkungen zu erklären, so dass er bei identen Sachverhalten – die Frage des identen Sachverhalts zu eruieren ist ja eine Hauptaufgabe des Rechtsanwalts – sich in Zukunft aufgrund der übersandten Schreiben und Argumente selber helfen könne. Zwar lässt das BVerfG es explict zu, dass in Ausnahmefällen die Situation anders gelagert sein kann: Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010, a.a.O., Rn. 16). Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren. Denn durch die in einer Sache gewährte Beratung wurde er in die Lage versetzt, die rechtliche Situation auch in den Parallelfällen hinreichend zu beurteilen („unechtes Musterverfahren“). Aus der Erstberatung und den aus ihr hervorgegangenen Dokumenten (Anwaltsschreiben) bezieht der Beratene bei Vorliegen mehrerer sachlich und rechtlich (nahezu) gleich gelagerter Fälle spezifische Rechtskenntnisse, die eine im Prinzip rechtlich anspruchsvolle Materie auch für den Laien handhabbar machen können. Die Verweisung auf Selbsthilfe stellt dann keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechtswahrnehmung dar, weil auch ein kostenbewusster Bemittelter das aufgrund der Erstberatung vorhandene Wissen selbständig auf die späteren Fälle übertragen würde.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 3

Latest Images





Latest Images